Kabotage einfach erklärt

Kabotage ist erlaubt – aber nur nach festen Regeln. Wer sie falsch anwendet, zahlt schnell fünfstellig. Hier stehen sie verständlich.

Was Kabotage überhaupt ist

Kabotage ist eine Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats durch ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat. Ein polnisches Unternehmen fährt also eine Ladung von Hamburg nach Stuttgart. Geregelt ist das in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

Die Grundregel: 3 in 7

Nach einer grenzüberschreitenden Beförderung mit Entladung im Gastland dürfen bis zu drei Kabotagebeförderungen durchgeführt werden – innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der eingeführten Ladung.

Zwei Bedingungen, die gern übersehen werden:

  • Die eingeführte Ladung muss vollständig entladen sein, bevor die erste Kabotagefahrt beginnt.
  • Die letzte Kabotagefahrt muss innerhalb der sieben Tage abgeschlossen sein, nicht nur begonnen.

Die Alternative: 1 in 3 je Land

Statt drei Fahrten im selben Land dürfen innerhalb derselben sieben Tage auch je eine Kabotagebeförderung in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden – jeweils innerhalb von drei Tagen nach leerem Einfahren in das betreffende Land.

Die Karenzzeit: vier Tage Pause

Seit dem Mobilitätspaket gilt zusätzlich eine Karenzzeit von vier Tagen. Nach Ablauf der Kabotagefrist darf dasselbe Fahrzeug im selben Mitgliedstaat vier Tage lang keine weitere Kabotage durchführen.

Damit ist der früher übliche Trick erledigt, einfach kurz über die Grenze zu fahren und die Sieben-Tage-Uhr neu zu starten.

Was mitgeführt werden muss

Bei einer Kontrolle müssen die Nachweise im Fahrzeug sein: der Beleg über die vorangegangene grenzüberschreitende Beförderung sowie für jede Kabotagefahrt Absender, Empfänger, Be- und Entladeort mit Datum und die Kennzeichen. In der Regel reichen die Frachtbriefe, wenn sie vollständig ausgefüllt sind.

Und der Mindestlohn?

Bei Kabotage gelten die Entsendevorschriften des Gastlands – also auch dessen Mindestlohn und Arbeitsbedingungen. Die Entsendung ist zusätzlich über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem zu melden. Reiner Transit und bilateraler Verkehr sind davon ausgenommen.

Worauf Kontrollen tatsächlich achten: nicht auf die Zahl der Fahrten, sondern auf die Frist und auf die Lückenlosigkeit der Belege. Der häufigste Verstoß ist nicht die vierte Fahrt, sondern die dritte am achten Tag.

Das kommt in der Prüfung dran

Kabotage gehört zum Sachgebiet „Grenzüberschreitender Güterverkehr“ der IHK-Fachkundeprüfung – und zwar regelmäßig als Rechenaufgabe mit Datumsangaben. Wir üben das im Verkehrsleiter-Lehrgang an konkreten Fällen.

Grundlage für jede Kabotagefahrt ist die EU-Lizenz nach VO (EG) 1072/2009.

Fragen zur Kabotage im eigenen Betrieb? 089 944 570 11